Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
Die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit ist ein elementares Grundrecht und Menschenrecht, das in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der UNO aufgeführt sind.Der genaue Text lautet:
"Jeder Mensch hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung allein oder in Gemeinschaft mit anderen in der Öffentlichkeit oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Vollziehung eines Ritus zu bekunden."
Aus historischen Gründen wird dieses Recht in verschiedenen Staaten unterschiedlich interpretiert: in den USA liegt die Betonung auf absoluter Nichteinmischung des Staats in die Angelegenheiten einer Religion (trotzdem steht auf den Dollarnoten "In God We Trust"), in Europa liegt die Betonung eher beim Schutz des Einzelnen (insbesondere Kinder und Leute, die in ihrer Urteilsfähigkeit eingeschränkt sind) vor manipulativer Beeinflussung oder gesundheitlichen Risiken.
Das führt zu unterschiedlicher Interpretation, wenn z.B. Kindern aus religiösen Gründen medizinische Behandlung vorenthalten wird, oder wenn der Staat Richtlinien oder Gesetze gegen religiöse Manipulation erlässt.
Die Schweizer Bundesverfassung sichert die Glaubens- und Gewissensfreiheit in Art. 15 BV; das Deutsche Grundgesetz nennt die analoge Bestimmung in Art. 4 GG. In der österreichischen Verfassung sind weitgehend ähnliche Bestimmungen in Art. 14 bis 16 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger enthalten.
Der Schutzbereich der Gedankens-, Gewissens- und Religionsfreiheit umfasst:
- den Glauben als Beziehung des Menschen zu letztinstanzlichen Gehalten
- die religiöse und weltanschauliche Überbezeugung
- das Gewissen als innerer, individueller Gerichtshof (Kant)
- Kultus im Sinne von religiösen Handlungen
Entscheidender Gedanke hinter diesem Grundrecht ist die Identität stiftende Wirkung des Glaubens für den Menschen.