Hofkammer
Als
Hofkammer wird eine Hofbehörde bezeichnet, in der die Einkünfte eines Landesherren, welche aus seiner Regierungstätigkeit herrühren, verwaltet werden. In Staaten, in denen das private Vermögen der landesherrlichen Familie vom Staatsvermögen getrennt war (z.B.
Württemberg), erstreckte sich die Zuständigkeit der Hofkammer nur auf die Verwaltung dieses privaten Vermögens.
Im weiteren Sinne kann Hofkammer auch eine Behörde bezeichnen, die staatliche Ausgaben für die landesherrliche Familie verwaltet.