Römisches Recht
Das Römische Recht war zunächst ein aus langjähriger Übung entstandenes und erst später schriftlich fixiertes Recht (sog. Gewohnheitsrecht). Eines der wichtigsten Gesetzeswerke des römischen Rechts waren die Zwölftafelgesetze sowie die Edikte der Magistrate und der Praetoren (sog. ius honoratiorum). Eine wichtige Unterscheidung war den Bewohnern Roms das Verkehrsrecht zwischen den Römern selbst (ius civile) und das mit den anderen Völkern anwendbare Recht (ius gentium). Die größte Bedeutung haben jedoch das Corpus Iuris Civilis, der Codex Iustinianus und die zugehörigen Novellen gewonnen. Alle drei wurden unter Justinian I um 533/534 zusammengefügt.Die Fortentwicklung oblag den italienischen Juristen – deren Rechtsschule von Bologna sich zu einer der ersten Universitäten Europas entwickelte. Die sog. Glossatoren erläuterten und überarbeiteten die bestehenden Texte auf die damalige Rechtsauffassung hin. Die Kommentatoren arbeiteten daraufhin die Rechtstexte zu praxisbezogenen Werken hin aus.
Da in Deutschland bis ins Mittelalter hinein kaum kodifizierte Rechtssysteme bestanden, wurde ab Mitte des 12. Jahrhunderts das römische Recht rezipiert. Durch die besondere Bedeutung des römischen Rechts wurden die Fakultäten des Rechts sehr einflussreich. Mit dem Eintritt in den Absolutismus und die Aufklärung trat jedoch die Bedeutung des Naturrechts in den Vordergrund. Dennoch ist das moderne bürgerliche Recht – namentlich das BGB bzw das ABGB – in besonderem Maße aus dem römischen Recht entstanden, wobei das Sachenrecht des ABGB römischrechtlichem Denken besonders nahe kommt.
Siehe auch: Pandekten, Pandektenwissenschaft, romanistische Rechtsschule.
Literatur
Weblinks