Strafprozess
Der Strafprozess bezeichnet das Verfahren zur Ermittlung und Verurteilung strafbarer Handlungen.
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Zu Beginn der Ermittlungsarbeiten steht natürlich die Tat. Ohne einen Vorfall können keine Ermittlungen folgen.
Dabei ist natürlich darauf zu achten, dass ein entsprechendes Gesetz vorliegt, das besagt, dass die Tat überhaupt strafbar ist. Wird eine Tat erst strafbar, nachdem sie verübt wurde, kann diese nachträglich nicht verurteilt werden. (§ 1 StGB, Art 103 Abs. 2 GG)
Nimmt die Polizei von einer Tat Kenntnis, nimmt sie die Ermittlungen auf. Die Polizei hat dabei alle unaufschiebbaren Ermittlungen durchzuführen. Das heißt, die hat evtl. die Daten der Zeugen aufzunehmen, Fotos zu machen.
Des Weiteren holt die Polizei unter Umständen Gutachten ein, wie z.B. Blutalkoholgutachten, wenn der Verdacht besteht, dass der Täter betrunken ist.
Hat die Polizei ihre Ermittlungen abgeschlossen, nimmt die Staatsanwaltschaft (StA) ihre Arbeit auf.
Hat auch sie ihre Ermittlungen abgeschlossen, gibt es mehrere Möglichkeiten weiter zu verfahren:
Hält die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl für angemessen, wird keine Anklageschrift geschrieben. Der Strafbefehl wird dem Beschuldigten zugestellt, und dieser kann nun darüber entscheiden, ob er diesen annimmt, oder ob er Einspruch einlegt.
Der Strafbefehl enthält den Tatvorwurf und die Strafe.
Nimmt der Beschuldigte den Strafbefehl an, muss er die Strafe antreten. Da es sich meistens um Geldstrafen handelt, muss er also einen Geldbetrag an die Staatsanwaltschaft zahlen.
Legt der Beschuldigte allerdings Einspruch gegen den Strafbefehl ein, so kommt es zur Hauptverhandlung. Diese endet dann mit einem Urteil.
Auch hier muss man wieder zwischen zwei Fällen unterscheiden:
Auf der einen Seite kann der Beschuldigte Einspruch gegen den Tatvorwurf erheben. Das heißt, dass der Beschuldigte z.B. nicht gesteht, die Tat begangen zu haben.
Des Weiteren gibt es die Möglichkeit Einspruch zu erheben, weil man mit der Strafe nicht einverstanden ist. Das bedeutet, dass der Beschuldigte mit dem Strafmaß nicht zufrieden ist. (z.B.: Er empfindet die Geldstrafe als zu hoch) (§ 410 Abs. 2 StPO)
Erscheint der Angeklagte nicht zur Hauptverhandlung, wird der Einspruch verworfen (§ 412 StPO). Der Angeklagte hat also die im Strafbefehl angegebene Strafe zu leisten.
Es reicht allerdings aus, dass ein Vertreter des Angeklagten bei Gericht erscheint. Das ist zumeist der Verteidiger des Angeklagten.
Am Ende der Hauptverhandlung wird das Urteil verkündet, in dem entweder die im Strafbefehl vorgesehene Strafe bestätigt wird oder ein anderes Urteil ausgesprochen wird.
Sieht der Staatsanwalt einen Strafbefehl als nicht angemessen an, wir die öffentliche Anklage erhoben. Dabei schreibt der Staatsanwalt eine Anklageschrift. Diese wird anschließend dem zuständigen Richter zugesandt. Der Richter hat die Schrift zu prüfen. Ist der Richter mit der Anklage einverstanden, wird die Anklageschrift an den Beschuldigten geschickt. Dieser kann im Anschluss Stellung nehmen, wie z.B. Zeugen benennen, oder Gutachten einholen. Tut er dies nicht, wird das Hauptverfahren durch Beschluss eröffnet.
Der Angeklagte hat das Recht, einen Verteidiger zu beauftragen. Dieser wiederum hat gem. § 147 StPO das Recht, Akteneinsicht zu fordern. Dies ist nötig, damit der Rechtsanwalt sich einen Überblick über den Tatvorwurf und die Beweismittel machen kann um seinen Mandanten optimal zu verteidigen.
Im Zuge der Eröffnung des Hauptverfahrens wird ein Termin festgesetzt, an dem die Hauptverhandlung stattfinden soll.
Strafsitzungen sind im Normalfall immer öffentlich (§ 169 GVG). Ausnahmen bilden die §§ 171-172 GVG. Diese besagen, dass die Öffentlichkeit auszuschließen ist, wenn
Die Hauptverhandlung beginnt mit der Aufrufung der Sache (§ 243 StPO).
Die Anwesenheit der Prozess-Beteiligten wird geprüft. Daraufhin werden die Zeugen, soweit anwesend, auf ihre Wahrheitspflicht hingewiesen (§ 57 StPO).
Im Anschluss werden die Zeugen gebeten, den Saal zu verlassen.
Daraufhin verliest der Staatsanwalt (ggf. vertreten durch einen Amtsanwalt) die Anklageschrift.
Nun bekommt der Angeklagte Gelegenheit, sich zu dem Vorwurf zu äußern.
Hat er diese Einlassung verweigert oder abgeschlossen, wird in die Beweisaufnahme eingetreten (§ 244 StPO).
Nun werden Zeugen vernommen, Sachverständige gehört, und Gutachten verlesen.
Ist der Angeklagte vorbestraft, wird der sog. Auszug aus dem Bundeszentralregister verlesen. Dieser enthält eine Aufstellung über sämtliche Vorstrafen und sonstige strafrechtliche Vorfälle des Angeklagten. Dies ist von daher wichtig, weil vorbestrafte Angeklagte eine höhere Strafe erhalten, als nicht Vorbestrafte. Wurde ein Angeklagter beispielsweise schon einmal zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt, kann man davon ausgehen, dass dies nicht noch ein zweites Mal geschieht.
Ist dieser Vorgang der Beweisaufnahme abgeschlossen, wird die Beweisaufnahme offiziell durch den Richter geschlossen.
Nun folgen die Plädoyers. Zuerst hält die Staatsanwaltschaft ihren Abschluss-Vortrag.
Danach hat die Verteidigung des Angeklagten Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme (§ 258 Absatz 1 StPO).
Das letzte Wort hat immer der Angeklagte (§ 258 Absatz 2 StPO).
Daraufhin berät sich das Gericht im Normalfall. Die Verhandlung wird dafür evtl. unterbrochen.
Nach Wiederaufnahme der Hauptverhandlung wird das Urteil verkündet.
Es wird durch den vorsitzenden Richter mündlich begründet.
Am Ende einer Hauptverhandlung folgt die Belehrung über Rechtsmittel.
Der Richter schließt die Sitzung.
Eine Hauptverhandlung muss aber nicht immer zwangsläufig mit einem Urteil enden.
Es kann auch der Fall eintreten, dass das Verfahren eingestellt wird. Dies kann zu jedem Zeitpunkt der Hauptverhandlung geschehen.
Dazu muss allerdings eine Bedingung gem. § 153 StPO vorliegen: bei der Strafe muss es sich um ein Vergehen handeln. Das heißt, die angedrohte Strafe darf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr nicht überschreiten.
Bei Einstellung des Verfahrens gibt es mehrere Vorgehensmöglichkeiten:
Ein praktisches Beispiel zur Verdeutlichung:
Eine Person wurde angeklagt wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis. (Er ist zum Beispiel ohne Führerschein mit einem Auto gefahren und hat dabei einen Unfall verursacht, bei dem eine Person verletzt wurde.)
Kommt es zur Hauptverhandlung, kann die Staatsanwaltschaft davon absehen, das Fahren ohne Fahrerlaubnis rechtlich zu verfolgen, weil es auf die Strafe, die der Angeklagte zu erwarten hat, keine Auswirkungen hat.
Stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag nach § 154a StPO, wird der Anklagevorwurf durch Beschluss des Richters evtl. auf die fahrlässige Körperverletzung (§ 223 StGB) beschränken.
Auf Beschränkung des Verfahrens folgt meist ein Urteil, die nur noch den beschränkten Tatvorwurf beinhaltet.
Eine andere Möglichkeit ist die, dass mehrere Einstellungsmöglichkeiten verbunden werden.
Bei dem oben genannten Beispiel würde das zum Beispiel bedeuten, dass der Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 154a StPO eingestellt wird, und dass der Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung nach § 153a StPO mit einer Auflage eingestellt wird.
Das würde für den Angeklagten folgendes bedeuten:
Er muss eine Geldstrafe zahlen. Hat er dies erledigt, wird das Verfahren vollständig eingestellt. Er ist also frei!
Man sieht also, dass es viele Möglichkeiten gibt, eine Tat zu bestrafen. Dies muss nicht immer durch ein Urteil geschehen.
Die Einstellung des Verfahrens bietet dem Angeklagten eine Art letzte Chance und soll als Verwarnung dienen. Darüber hinaus ist das Rechtssystem in Deutschland so aufgebaut, dass die „letzte Chance“ so gut wie immer gewährt wird. Dies gilt zumindest bei kleineren Vorfällen. Aus der letzten Chance werden oftmals sogar mehrere letzte Chancen.
Anmerkungen:
Rechtshinweis
Strafprozess in Deutschland
Die Tat
Beginn der polizeilichen Ermittlungen
Weitere Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft
Voraussetzung:
§ 407 der Strafprozessordnung (StPO)
Möglichkeiten das Verfahren fortzuführen
Strafbefehl gem. § 407 ff. StPO
Erhebung der öffentlichen Anklage (§ 170 I StPO)
Die Hauptverhandlung
Im Übrigen sind Jugendstrafsitzungen nicht öffentlich. Nur zur Urteilsverkündung wird die Öffentlichkeit zugelassen (gem. § 173 GVG).
Darüber hinaus gibt es noch die Möglichkeit, einen Anklagevorwurf während des Verfahrens zu beschränken (§§ 154, 154a StPO).
Siehe auch: Strafverfahren
Beurteilung:
Dieser Artikel stellt nur die Situation in Deutschland dar. Es fehlen noch allgemeine Definitionen und/oder Informationen zu anderen (deutschsprachigen) Ländern.