Strafverteidiger
Strafverteidiger bezeichnet den dem Angeklagten zur Seite gestellten Verteidiger. Der Verteidiger ist neben der Staatsanwaltschaft und dem Gericht ein unabhängiges, selbständiges Organ der Rechtspflege. (Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, BVerfGE 39,156 ff.)Nachfolgende Ausführungen entsprechen bundesdeutschen Recht. Der Strafverteidiger ist dem Gericht und der Staatsanwaltschaft gleichgeordnet. Verteidiger darf gem. § 138 Abs. 1 StPO jeder Rechtsanwalt und jeder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule sein. Nach § 139 StPO kommt auch die Verteidigung durch einen Rechtskundigen (Rechtsreferendar) in Betracht. In besonderen Fällen bietet zudem § 138 Abs. 2 StPO die Möglichkeit der Verteidigung durch eine andere Person, die das Vertrauen des Angeklagten genießt. Zu jedem Zeitpunkt des Strafverfahrens,
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2 Zwischenverfahren 3 Hauptverhandlung 4 Wahlverteidigung 5 Pflichtverteidigung 6 Verteidigungstrategien 7 Vergütung |
und in jeder Instanz, hat der Beschuldigte das Recht, sich von
einem Verteidiger vertreten zu lassen.
Gem. Art. 6 III lit. c MRK, Art. 14 d IPBPR gehört dies zu den
Grundsätzen eines fairen Verfahrens.
Der Strafverteidiger ist an Weisungen des Beschuldigten nicht
gebunden.
Die Verteidigung mehrerer Beschuldigter im selben Verfahren ist
wegen möglicher Interessenkollisionen gesetzlich unzulässig
(§ 146 StPO).
siehe auch :
Vorverfahren
...
Zwischenverfahren
...
Hauptverhandlung
...Wahlverteidigung
...Pflichtverteidigung
In den Fällen der notwendigen Verteidigung ist dem Beschuldigten
ein Pflichtverteidiger (Offizialverteidiger zu bestellen
(140 ff. StPO). Der Pflichtverteidiger wird von der Staatskasse
bezahlt und erhält reduzierte Gebühren.Verteidigungstrategien
Vergütung
Die Vergütung erfolgte bisher nach der BRAGO.Ab 1.4.2004 nach RVG. Da die Vergütung nach der BRAGO für den Strafverteidiger in der Regel unwirtschaftlich ist, wird zumeist eine Honorarvereinbarung auf Stundenbasis oder ein Pauschalhonorar für das ganze Verfahren oder einzelne Abschnitte abgeschlossen.