Todesstrafe
Todesstrafe ist die durch das Gesetz legalisierte Tötung eines Menschen als Strafe für ein von ihm begangenes oder zu verantwortendes Verbrechen. Sie wird durch die Hinrichtung vollstreckt.
Table of contents |
2 Aktuelle Situation 3 Argumente Pro-Contra 4 Europäische Menschenrechtskonvention 5 Berühmte Kritiker der Todesstrafe 6 Filme zum Thema 7 Siehe auch 8 Weblinks |
Geschichte
Die erste bekannte Gesetzgebung, welche die Todesstrafe vorsah, war der Codex Hammurapi. Im Altertum und im Mittelalter war die Todesstrafe für viele Straftaten vorgesehen und spielt durch die Kreuzigung von Jesus Christus eine wichtige, allerdings ambivalente Rolle in der christlichen Religion. Während das Oströmische Reich die Zahl der Hinrichtungen seit etwa dem 8. Jahrhundert aus christlichen Erwägungen reduzierte und durch das Abschneiden von Nasen oder Ohren ersetzte, wurde im Westen, ebenso aus christlichen Erwägungen, die Todesstrafe für einen unverzichtbaren Bestandteil des Rechtswesens gehalten.
Viele alte Kulturen kannten nur die Geldstrafe, evtl. die Versklavung und die Todesstrafe, aber keine Gefängnisstrafe.
Üblich war in früheren Zeiten die öffentliche Hinrichtung zur moralischen Erbauung der Zuschauer. Oft ging der Hinrichtung auch Folter voraus, da diese eine übliche Verhörmethode war. Während der Aufklärung gab es Bemühungen, die Todesstrafe humaner zu gestalten.
Mit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland wurde die Todesstrafe durch die Einführung des Grundgesetzes (Art. 102) im Jahre 1949 abgeschafft. Die letzten Todesstrafen in diesem Gebiet wurden zwischen 1946 und 1949 im Rahmen der Nürnberger Prozesse gegen ehemalige Nazi-Größen wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit vollstreckt (Holocaust). In West-Berlin, das wegen des Vier-Mächte-Status bis 1990 nicht in den Geltungsbereich des Grundgesetzes einbezogen war, wurde vom 11 auf den 12. Mai 1949 als Letzter der 24jährige Raubmörder Berthold Wehmeyer hingerichtet. Am 20. Januar 1951 trat in West-Berlin das Gesetz über die Abschaffung der Todesstrafe in Kraft, bestehende Todesurteile wurden schon vorher in lebenslange Haftstrafen umgewandelt.
Nach heutiger Auffassung des Bundesgerichtshofes wird das Verbot der Todesstrafe auch aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitet. Der zum Tode Verurteilte würde zum Objekt degradiert werden und seiner Freiheitsrechte völlig beraubt.
Die Todesstrafe ist in Art. 21 der hessischen Landesverfassung von 1946 bis jetzt immer noch verankert . Da aber die Strafgesetzgebung laut Grundgesetz in die Zuständigkeit des Bundes fällt, kam die landesrechtliche Regelung nie zur Anwendung. Artikel 47 der bayerischen Verfassung enthielt ebenfalls lange einen Passus zur Todesstrafe, nach einem Volksentscheid am 8. Februar 1998 wurde er aber gestrichen.
Sie wurde nach 1945 zum überwiegenden Teil in Dresden mit dem Fallbeil vollzogen. Demselben übrigens, mit dem im Dritten Reich im Innenhof des Landgerichts Münchner Platz exekutiert worden war. Es war kurz vor Kriegsende in einen vollgelaufenen Steinbruch in der Nähe von Kamenz in der Westlausitz (bei Dresden) versenkt, nach Kriegsende geborgen und wieder hergerichtet worden. Aber auch in Brandenburg und Frankfurt/Oder wurde enthauptet. Bis 1966 wurde die Todesstrafe durch Enthauptung vollzogen, dann wurde auf Genickschuss umgestellt. Seit den 1970ern wurde sie allerdings nur noch in seltenen Fällen verhängt. Seit 1981 wurde an Zivilisten keine Todesurteile mehr vollstreckt. 1987 wurde die Todesstrafe durch Erlass von Erich Honecker in der DDR offiziell abgeschafft.
Die Todesstrafe wurde bei Mördern, ehemaligen Kriegsverbrechern, aber auch bei Spionage, Sabotage und anderen Staatsverbrechen sowie 'konterrevolutionären Verbrechen' eingesetzt. Hierbei fand das sowjetische Strafrecht Anwendung. Die Anzahl der Vollstreckungen wird auf mehrere Hundert Hinrichtungen geschätzt. 205 Hinrichtungen sind belegt.
Zwischen 1787 und 1795 wurde die Todesstrafe aus wirtschaftlichen Überlegungen abgeschafft. Man setzte die Sträflinge stattdessen zur Zwangsarbeit ein. 1795 wurde sie jedoch wieder für Hochverrat, 1803 auch für andere schwere Verbrechen wieder eingeführt. Die Strafrechtsreform von 1871 sah die Todesstrafe nur noch für Mord vor.
Während des ersten Weltkriegs galt ein Notverordnungsrecht der Regierung, und die Todesstrafe wurde wieder für andere Delikte angewandt, bis nach der Errichtung der ersten Republik 1919 die Todesstrafe für ordentliche Verfahren abgeschafft wurde. Die diktatorische Regierung von Engelbert Dollfuß griff 1934 nach dem Ausbruch der Februarkämpfe auf das nie formell abgeschaffte Notverordnungsrecht zurück und führte die Todesstrafe für zahlreiche Delikte wieder ein. Ab dem Anschluss Österreichs an das Dritte Reich 1938 wurde die Rechtslage die gleiche wie in Nazideutschland.
In der zweiten Republik war die Todesstrafe zunächst für schwere Delikte vorgesehen, wurde 1950 jedoch für ordentliche Verfahren abgeschafft, 1968 auch für standrechtliche Verfahren. Die letzte Hinrichtung fand am 24. März 1950 im Straflandesgericht Wien statt.
1834 begann man, die Hinrichtungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu vollziehen. Mitte des 19. Jahrhunderts wurde in Wisconsin und Michigan die Todesstrafe abgeschaft.
1888 wurde der elektrische Stuhl als Alternative zu den bisher gängigen Methoden des Erschießens und Erhängens eingeführt.
Um das Jahr 1960 tendierte die öffentliche Einstellung langsam gegen die Todesstrafe. Viele verbündete Nationen hatten die Todesstrafe entweder ganz abgeschafft oder eingeschränkt und auch in den USA verminderte sich die Zahl der Hinrichtungen. In den Jahren um 1940 fanden noch 1.289 Hinrichtungen statt, zehn Jahre später waren es noch 715 und die Zahl fiel weiter auf 191 von 1960 bis 1976. Laut einer Umfrage im Jahre 1966 befürworteten zu dieser Zeit nur noch 42 % der amerikanischen Bevölkerung die Todesstrafe. Es wurde diskutiert, ob Menschen willkürlich zum Tode verurteilt wurden.
1972 kam der Fall Furman gegen Georgia vor den Obersten Gerichtshof der USA. Furman argumentierte, die Todesstrafe werde willkürlich und je nach Laune verhängt und verletze das 8. Amendment (Zusatz zur amerikanischen Verfassung), das jeder Person Schutz vor grausamer und ungewöhnlicher Strafe gewährt. Die Obersten Richter urteilten, dass eine Strafe "grausam und ungewöhnlich" sei, wenn sie dem Verbrechen nicht angemessen sei, wenn sie willkürlich verhängt werde, wenn sie den öffentlichen Gerechtigkeitssinn verletze und wenn sie nicht wirksamer sei als eine andere harte Strafe. Die Richter gaben Furman schließlich Recht, dass die Todesstrafe grausam und ungewöhnlich sei und das 8. Amendement verletze. Am 29. Juni 1972 erklärte der Oberste Gerichtshof 40 Todesstrafengesetze für nichtig, setzte die Todesstrafe im ganzen Land aus und wandelte die Todesurteile von 629 Gefangenen in lebenslängliche Haftstrafen um.
Die Bundesstaaten überarbeiteten ihre Todesstrafengesetze, um Willkür bei der Verhängung eines Todesurteils auszuschließen. Es wurden Richtlinien festgelegt, die es einem Richter oder den Geschworenen ermöglichen, erschwerende oder strafmildernde Faktoren zu berücksichtigen. Weiterhin wurden zwei unterschiedliche Phasen der Gerichtsverhandlung eingeführt – eine, in der über Schuld oder Nicht-Schuld des Angeklagten entschieden wird, eine zweite, in der im Falle eines Schuldspruchs die Höhe der Strafe bestimmt wird. Außerdem wurden automatische Rechtsmittel festgelegt, nach denen Urteil und Strafe in der Berufung noch einmal geprüft werden können. 1976 wurde die Todesstrafe wieder in Kraft gesetzt.
Die Hinrichtungen wurden am 17. Januar 1977 wieder aufgenommen. Gary Gilmore wurde in Utah durch ein Erschießungskommando getötet. Am 2. Dezember 1982 war Charles Brooks der erste Gefangene, der durch die Giftspritze starb. Er wurde in Texas getötet. Seither wurden 900 Menschen in den USA hingerichtet, zur Zeit warten über 3700 Verurteilte auf ihre Hinrichtung.
Die Schweiz schaffte das Gesetz 1942 ab, doch das Militärstrafrecht hielt sich bis 1992.
Weitere Abschaffungsdaten:
Gegenwärtig ist nach Angaben von Amnesty International (AI) die Todesstrafe in 112 Ländern de jure oder de facto abgeschafft - in 76 ist sie per Gesetz verboten, in 15 Ländern ist sie mit Ausnahmen (z. B. bei Kriegsverbrechen) ausgesetzt, in 21 Ländern wurde seit 10 Jahren kein Todesurteil mehr vollstreckt. Anwendung findet die Todesstrafe noch in 83 Ländern. Dies sind in alphabetischer Reihenfolge (Stand 1.1.2003):
Ägypten, Äquatorialguinea, Äthiopien, Afghanistan, Algerien, Antigua und Barbuda, Bahamas, Bahrain, Bangladesch, Barbados, Belize, Benin, Botswana, Burundi, Volksrepublik China, Dominikanische Republik, Eritrea, Gabun, Ghana, Guatemala, Guinea, Guyana, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Jamaika, Japan, Jemen, Jordanien, Kamerun, Kasachstan, Katar, Kirgistan, Kenia, Komoren, Demokratische Republik Kongo, Nordkorea, Südkorea, Kuba, Kuwait, Laos, Lesotho, Libanon, Liberia, Libyen, Malawi, Malaysia, Marokko, Mauretanien, Mongolei, Myanmar, Nigeria, Oman, Pakistan, Palästinensische Autonomiegebiete, Philippinen, Ruanda, Sambia, Saudi Arabien, Sierra Leone, Simbabwe, Singapur, Somalia, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Sudan, Swasiland, Syrien, Tadschikistan, Taiwan, Tansania, Thailand, Trinidad und Tobago, Tschad, Tunesien, Uganda, USA, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate, Vietnam, Weißrussland.
Circa 90% von weltweit 3.048 Hinrichtungen pro Jahr entfielen 2001 auf nur vier Staaten: China mit 2468 Hinrichtungen (geschätzte Zahl, da offiziell von China nie bekannt gegeben), gefolgt von Iran (139), Saudi-Arabien (79) und den USA (66).
Zu den Arten des Vollzugs der Todesstrafe siehe Hinrichtung.
Allerdings kann im Sinn von Gerechtigkeit ein Mensch nicht für die potenziellen Taten anderer Menschen, sondern nur für seine eigenen Taten bestraft werden, wodurch dieses Argument von vielen nicht anerkannt wird. Zudem konnte der Abschreckungseffekt durch die Todesstrafe in Studien nie ausreichend belegt werden. Es gibt vielmehr die Überlegung, dass die Todesstrafe durch ihre Gewalthaftigkeit eher zu einer Verrohung führen könnte und daher die Hemmschwelle für Gewalttaten eher sogar senken könnte. Das Argument der Abschreckung wird auch deshalb als unlogisch betrachtet, weil kein Mörder während der Planung an die spätere Entdeckung seiner Tat glaubt. Kritiker der Todesstrafe führen an, dass der Staat durch sein Handeln eine Vorbildsfunktion hat. Ein weiteres Argument lautet auch, dass sich der Staat nicht auf die Stufe des Verbrechers stellen soll.
Während Befürworter der Todesstrafe den Staat als Vollstrecker der Gerechtigkeit sehen, meinen diejenigen, die die Todesstrafe ablehnen, Staaten seien künstliche Gebilde, die nie perfekt genug funktionieren, um den Tod von Menschen verantworten zu können. Weder die Polizei noch das Justizsystem arbeiten vollkommen fehlerfrei.
Subjektive Eindrücke können den Ausgang von Gerichtsverfahren entscheiden. Insbesondere wenn ein Gerichtsverfahren emotionalisiert ist. Richter wollen oftmals dem auf ihnen lastenden Druck entgehen, indem sie durch ein hartes Vorgehen überzeugen und bilden dadurch eine Grundlage für Fehlurteile.
Ein Argument, mit dem Befürworter der Todesstrafe argumentieren ist, dass ein Hingerichteter keine weiteren Verbrechen mehr begehen kann, während eine mögliche Flucht bei Haftstrafen oder eine verfrühte Haftentlassung durch Fehlgutachten weitere Straftaten ermöglichen. Allerdings sitzen auch zum Tode Verurteilte in vielen Staaten oft Jahre, wenn nicht Jahrzehnte im Gefängnis ("Todeszelle") und haben in jener Zeit die gleichen Fluchtchancen wie nicht zum Tode Verurteilte. Durch eine Sicherheitsverwahrung ist die Bevölkerung in vielen Staaten, etwa in Deutschland, zudem auch nach Haftende vor schweren Straftätern geschützt. Die Rückfallquote bei Tötungsdelikten nach Haftentlassung liegt mit etwa 2 % auf einem geringen Niveau..
Auch wenn dies von vielen als unmoralisch abgelehnt wird, argumentieren einige Befürworter der Todesstrafe mit möglichen Kostenersparnissen durch eine Todesstrafe. In Staaten wie den USA beispielsweise, zeigte sich jedoch, dass die Kosten in einem Prozess, der mit der Todesstrafe endete, im Schnitt höher sind. Dies hängt einerseits mit den Fixkosten der Hinrichtung und den zugehörigen Vorbereitungen, vor allem aber mit hohen Prozesskosten, die durch eine erhöhte Vorsicht bei den Ermittlungen entstehen. Diese ist geboten, um ein Fehlurteil auszuschließen.
Die Tatsache, dass eine Hinrichtung nicht mehr rückgängig zu machen ist, ist eines der stärksten Argumente gegen die Todesstrafe. Zahlen von Amnesty International belegen, dass seit 1900 in den USA mindestens 450 Menschen zum Tode verurteilt worden sind, deren Unschuld später bewiesen wurde. Bei einigen wurde erst posthum die Unschuld festgestellt. Seit der Wiedereinführung der Todesstrafe konnte im US-Bundesstaat Illinois bei mehr zum Tod Verurteilten die Unschuld bewiesen werden als Straftäter hingerichtet wurden. Die Regierung des Staates nahm diese Zahlen zum Anlass die Todesstrafe abzuschaffen, um weiteren Fehlurteilen vorzubeugen.
Über die Einführung bzw. die Abschaffung der Todesstrafe wird in vielen Ländern der Welt heftig gestritten. Vor allem in den USA wird das Thema der Todesstrafe immer wieder zu einem Wahlkampfthema.
Deutschland
Bundesrepublik
DDR (ehemalige)
In der ehemailgen DDR kam die Todesstrafe bis zu ihrer Abschaffung 1987 als legitimierte Vollstreckungsart zum Einsatz. Österreich
Seit dem 16. Jahrhundert gab es in Österreich Bemühungen, die Todesstrafe einzuschränken oder abzuschaffen. Erste Erfolge gab es im 18. Jahrhundert, als mit der "verschärften Todesstrafe" besonders grausame Formen, wie etwa das Rädern, abgeschafft wurden.USA
Die Todesstrafe kam zu Zeiten der Britischen Kolonien nach Amerika. Die erste bekannte Hinrichtung war die eines Kapitäns, welcher der Spionage für Spanien angeklagt worden war. Er wurde 1608 exekutiert.Weitere Länder
Das erste Land, welches auf die Todesstrafe verzichtete, war Schweden im Jahre 1821. Aktuelle Situation
Die Todesstrafe wurde in allen europäischen Ländern, seit kurzem auch in der Türkei, abgeschafft und wird dort von breiten Gesellschaftsschichten nicht mehr akzeptiert. Die einzigen Industrieländer, die immer noch die Todesstrafe verhängen und vollstrecken, sind Japan, Südkorea, Taiwan und die USA. Trotzdem flammen immer wieder hitzige Diskussionen über eine Wiedereinführung auf, vor allem im Zusammenhang mit Sexualverbrechen. China
Nach einer Enthüllung im März 2004 von Chen Zhonglin, einem Abgeordneten des Volkskongresses und Direktor des Rechtsinstituts der Südwest-Universität in Chongqing, soll die offizielle Zahl der Hinrichtungen in China bei knapp 10.000 pro Jahr liegen. Da die Hinrichtungen in China innerhalb von einer Woche vollstreckt werden, ist anzunehmen, dass es viele Fehlurteile gibt, die somit nie aufgedeckt werden können. Dabei werden auch so genannte "Gerichtsbusse" eingesetzt, in denen direkt am Ort des Geschehens ein mutmaßlicher Täter verurteilt und mit der Giftspritze hingerichtet werden kann - ohne ordentliche Beweisaufnahme, Verteidigung und Hauptverhandlung. Todesurteile werden in China bei 68 Delikten ausgesprochen, darunter fällt auch das Fälschen von Mehrwertsteuerbelegen.Argumente Pro-Contra
Eines der stärksten Argumente, das für die Todesstrafe angeführt wird, ist der Gedanke der Sühne. Wurde die Todesstrafe verhängt, weil der Täter ein Leben ausgelöscht hat, so empfinden dies einige als einzig akzeptable Vergeltung. Desweiteren erhoffen sich die Befürworter der Todesstrafe einen gewissen Abschreckungseffekt, der potenzielle andere Täter von der Begehung einer schweren Straftat abhalten soll. Gegner argumentieren, es rechtfertige keine Grausamkeit eine weitere: keine von einem Mensch begangene Tötung darf von einem Staat, der ja von Menschen geschaffen wurde, wiederholt werden. Rache sei Ausdruck von Schlechtigkeit.Europäische Menschenrechtskonvention
Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) sah zunächst die Todesstrafe als gerechtfertigte Strafe nach Art. 2 EMRK vor. Nach und nach änderte sich aber die öffentliche Meinung und der Europarat wurde ein entschiedener Kämpfer gegen die Todesstrafe. 1983 wurde deshalb das 6. Fakultativprotokoll der EMRK zur Abschaffung der Todesstrafe in Friedenszeiten aufgelegt. Deutschland ist der Konvention 1989 beigetreten. Mit dem 13. Fakultativprotokoll der EMRK wurde schließlich 2002 auch die Todesstrafe in Kriegszeiten als abgeschafft erklärt. Diesem Fakultativprotokoll ist Deutschland zwar beigetreten, hat es aber noch nicht in inländisches Recht transformiert.
Sämtliche Staaten des Europarates haben die Todesstrafe de jure oder de facto inzwischen vollständig abgeschafft, außer Russland sind alle 45 Mitgliedsstaaten des Europarates dem Protokoll Nr. 6 beigetreten und haben die Todesstrafe damit abgeschafft. Seit 1997 hat es auf dem Gebiet des Europarates keine Hinrichtung mehr gegeben, lediglich Weißrussland vollstreckt die Todesstrafe weiterhin.Berühmte Kritiker der Todesstrafe
Filme zum Thema
Siehe auch
Weblinks