Wehrkraftzersetzung
Wehrkraftzersetzung umfasst ganz allgemein alle Äußerungen und Handlungen, die die Kampfkraft der Truppe negativ beeinflussen. Dazu gehören demotivierende Äußerungen, z.B. Zweifel am siegreichen Ende des Kriegs, Kritik an den politischen und militärischen Führern und Äußerung von Unzufriedenheit mit der Staatsform in einem totalitären Regime. Wehrkraftzersetzende Handlungen sind z.B. Fahnenflucht, Selbstverstümmelung (gemeint ist Selbstverletzung in welcher Form auch immer, um sich der Erfüllung des Wehrdienstes zu entziehen) und "Feigheit vor dem Feind". Kriegsdienstverweigerung wird und wurde in verschiedenen Armeen ebenso dazu gezählt, in der Bundesrepublik Deutschland ist das Recht auf sie im Grundgesetz verankert.
Mit der Kriegssonderstrafrechtsverordnung (KSSVO) wurde der Begriff „Wehrkraftzersetzung“ juristisch gefestigt und eine Voraussetzung für die Kriminalisierung von Kritik und Dissens gegen die NS-Regierung geschaffen. Die am 17. August 1938 erlassene KSSVO ist äquivalent zum „Heimtücke-Gesetz“ vom 20. Dezember 1934 und stellt eine Steigerung desselbigen dar. Kritische Äußerungen der Soldaten konnten bis dahin bloß als Verstoß gegen das „Heimtücke-Gesetz“ mit Gefängnis bestraft werden, die KSSVO stellte die Todesstrafe in Aussicht, nur in minder schweren Fällen Zuchthaus oder Gefängnis.
Mit der Einführung der „Kriegssonderstrafrechtsverordnung“ (KStVO) wurde dem Angeklagten gleichzeitig jede Berufungsmöglichkeit genommen und seine Position somit weiter geschwächt. Wie groß der Entscheidungsspielraum und das Maß an Willkür der Militärrichter war, zeigt folgendes Zitat des Chefs des Allgemeinen Marinehauptamtes bei einer Tagung vor Militärjuristen 1942:
Wehrkraftzersetzung im zweiten Weltkrieg
Die im Laufe der Vorbereitungen für die Expansionsfeldzüge der Wehrmacht geschaffene Verordnung diente in den Kriegsjahren als Terrorinstrument und zur gezwungenen Aufrechterhaltung des Durchhaltewillens der Soldaten. Gerade im späteren Verlauf des Kriegs war die Angst vor einem neuen „1918“ sehr groß, jeder aufkeimende Widerstand sollte erstickt werden, um eine zweite Dolchstoßlegende zu verhindern. In §5 der KSSVO heißt es:
- Wegen Zersetzung der Wehrkraft wird mit dem Tode bestraft ... wer öffentlich dazu auffordert oder anreizt, die Erfüllung der Dienstpflicht in der deutschen oder einer verbündeten Wehrmacht zu verweigern, oder sonst öffentlich den Willen des deutschen oder verbündeten Volkes zur wehrhaften Selbstbehauptung zu lähmen oder zersetzen versucht.
- Es ist längst zur Selbstverständlichkeit geworden, daß, wer an dem Führer Zweifel äußert, ihn und seine Maßnahmen kritisiert, über ihn herabsetzende Nachrichten verbreitet oder ihn verunglimpft, ehrlos und todeswürdig ist. Weder Stand noch Rang, noch persönliche Verhältnisse oder andere Gründe können in einem solchen Fall Milde rechtfertigen. Wer in der schwersten entscheidenden Zeit des Krieges Zweifel am Endsieg äußert und dadurch andere wankend macht, hat sein Leben ebenfalls verwirkt!
- Äußerungen gegen die nationalsozialistische Weltanschauung,
- Zweifel an der Berechtigung des uns aufgezwungenen Lebenskampfes […]
- Verbreitung von Nachrichten über Kampfmüdigkeit und Überlaufen deutscher Soldaten
- Zweifel am Wehrmachtbericht
- Herabsetzung der als wichtiges Kampfmittel im Kriege eingesetzten deutschen Propaganda
- Erörterungen der Möglichkeiten bei Verlust des Krieges,
- die Behauptung, dass der Bolschewismus „so schlimm nicht sei oder daß die Demokratie unserer westlichen Nachbarn in Erwägung gezogen werden könne.