Lebensalter
Im Bereich des deutschen Rechts wird das Lebensalter gemäß § 187 Abs. 2 Satz 2 BGB (und § 188 Abs. 2 Alt. 2 BGB) berechnet.Diese Vorschrift besagt, dass der Geburtstag bei der Berechnung des Alters mitgezählt wird. Diese Berechnung dürfte auch der Auffassung der Bevölkerung entsprechen. Der Gesetzgeber musste jedoch eine eigene Regelung schaffen, da nach der üblichen Berechnung von Fristen, bei denen es auf ein Ereignis ankommt, das in den Lauf eines Tages fällt (Geburt), der erste Tag nicht mitgezählt wird.
Table of contents |
2 Altersangaben in historischen Quellen 3 Siehe auch |
Wer am 13. Juni 1982 um 13:12 Uhr geboren ist, hat am 13. Juni 2000 um 0:00 Uhr rechtlich das 18. Lebensjahr vollendet. Die Person ist damit von Beginn dieses Tages an nicht mehr minderjährig, sondern volljährig, nicht erst um 13:12 Uhr oder am 14. Juni 2000.
Die von den Kirchen geführten Sterbebücher enthalten sehr oft (in Sachsen nach 1750 für Erwachsene regelmäßig) Altersangaben. Manchmal wird schon aus der Formulierung "ungefähr 60 Jahre" oder "etliche 70 Jahre" klar, dass die Angabe nicht genau ist. Oft werden aber genaue Angaben in Jahren, Monaten, Wochen und Tagen gemacht (wobei ein Monat mit 4 Wochen zu rechnen ist), findet man dann aber die Person im Taufbuch, so stellt sich nicht selten zwischen zurückgerechnetem und nachgewiesenem Geburtstag eine Differenz heraus, manchmal sogar um ein Jahr oder mehr. Man muss davon ausgehen, dass die Eintragung im Kirchenbuch auf der mündlichen Auskunft der Überlebenden beruhte. Deren Vorliebe für runde Zahlen ("80 Jahre") ist unverkennbar. Der Pfarrer hat sich nur in Ausnahmen die Mühe gemacht, diese Angaben mit dem Taufbuch zu vergleichen.
Bei genealogischen Forschungen sollten aber derartige Differenzen stets als ein Achtungszeichen verstanden werden, die Sache noch einmal zu überprüfen (siehe Toter Punkt) und andere Quellen mit heranzuziehen, insbesondere Gerichtshandelsbücher, um Irrtümer auszuschließen.
In katholischen Gegenden ist in Traubüchern häufig des Alter von Braut und Bräutigam angegeben.
RechtshinweisBeispiel
Altersangaben in historischen Quellen